Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der Lagerraum365 GmbH, Stand 01. Februar 2014
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten sowohl des Mieters als auch des Vermieters. Die Lagerraum365 GmbH vermietet in den Gebäuden Hugo-Eckener-Straße 33a, Am Gleisdreieck 3 sowie Max-Planck-Str. 13, Lagerflächen zur Einlagerung von Gegenständen gemäß diesen Bedingungen. Der Mieter ist berechtigt, den angemieteten Lagerraum ausschließlich für Lagerzwecke und im Rahmen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen. Mit Unterzeichnung des Mietvertrags erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lagerraum365 GmbH als verbindlich an.
2. Übernahme des Lagerraums
Der Mieter bestätigt, den Lagerraum vor Mietbeginn besichtigt zu haben und erkennt dessen Zustand als sauber und frei von Schäden an. Etwaige Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Weicht die tatsächliche Fläche des Lagerraums von der im Mietvertrag angegebenen Fläche um mehr als 10 % ab, ist der Vermieter berechtigt, den Mietpreis entsprechend anzupassen.
Das Lagergebäude wird vom Vermieter frostsicher beheizt; eine Klimatisierung erfolgt nicht.
3. Nutzung des Lagerraums
Der Zugang zum Gebäude und zum angemieteten Lagerraum ist täglich von 6:00 bis 23:00 Uhr möglich und erfolgt über ein elektronisches Zugangskontrollsystem. Der Lagerraum darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen genutzt werden und ist vom Mieter ebenso wie die gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen sorgfältig zu behandeln. Veränderungen am Lagerraum, insbesondere Befestigungen an Wänden, Böden oder Decken, sind nicht gestattet.
Eine Nutzung des Lagerraums zu anderen Zwecken als der Einlagerung – beispielsweise als Werkstatt, Büro, Aufenthalts- oder Wohnraum oder als Geschäftsadresse – ist unzulässig. Ebenso verboten ist jede Nutzung, die einer behördlichen Genehmigung bedarf. Der Mieter darf nur Gegenstände einlagern, die sich in seinem Eigentum befinden oder ihm von den jeweiligen Eigentümern rechtmäßig zur Einlagerung überlassen wurden.
Nicht eingelagert werden dürfen insbesondere:
– Lebensmittel oder sonstige verderbliche Waren
– Suchtmittel
– feuer- oder explosionsgefährliche Gegenstände
– Waffen
– giftige, ätzende, radioaktive oder übel riechende Stoffe sowie Chemikalien
– Abfallstoffe und Sondermüll jeglicher Art
– Wertgegenstände wie Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Schmuck oder Uhren
– Kunstgegenstände, echte Teppiche und Pelzwaren
– Tiere oder Pflanzen
– zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge
– unrechtmäßig erworbene Gegenstände
Das Abstellen oder Entsorgen von Müll jeglicher Art im Gebäude oder auf dem gesamten Grundstück ist strikt untersagt. Hierzu zählt auch das dauerhafte Abstellen von Lagergut außerhalb des angemieteten Lagerraums. Entstehende Kosten für die Beseitigung von Müll werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Im gesamten Gebäude der Lagerraum365 GmbH gilt ein absolutes Rauchverbot.
4. Untervermietung / Übertragung von Rechten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den angemieteten Lagerraum ganz oder teilweise unterzuvermieten. Eine Übertragung oder Verpfändung von Rechten oder Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ebenfalls ausgeschlossen.
5. Mietzins, Kaution
Die erste Mietzahlung ist bei Abschluss des Mietvertrags, spätestens jedoch beim Einzug in den Lagerraum, in bar oder per EC-Karte zu leisten. Alle weiteren Mietzahlungen sind jeweils im Voraus für den entsprechenden Abrechnungszeitraum zu entrichten. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, die laufenden Mietzahlungen per Lastschrift vom angegebenen Mieterkonto einzuziehen. Die vereinbarte Miete umfasst sämtliche Betriebs- und Nebenkosten.
Mietzahlungen sind spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig. Verfügt das Mieterkonto nicht über die erforderliche Deckung, ist das kontoführende Kreditinstitut nicht zur Einlösung der Lastschrift verpflichtet. Befindet sich der Mieter länger als drei Tage in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, den Zugang zum Lagerraum bis zur vollständigen Begleichung der offenen Forderungen zu sperren. Nach Zahlung der ausstehenden Beträge wird der Zugang umgehend wieder freigeschaltet.
Bei Abschluss des Mietvertrags ist eine Kaution in bar oder per EC-Karte zu hinterlegen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt per Banküberweisung nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts, sofern keine Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter mehr bestehen.
Kann eine Lastschrift aufgrund von Umständen, die der Mieter oder dessen Bank zu vertreten hat (z. B. unzureichende Deckung), nicht ausgeführt werden, trägt der Mieter alle dadurch entstehenden Kosten und Gebühren. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 8,50 € netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben.
Rabattaktionen, Preisreduzierungen und sonstige Angebote, die der Mieter in Anspruch nimmt, gelten – sofern im Vertrag oder in den Bedingungen der jeweiligen Rabattaktion keine abweichende Dauer festgelegt ist – für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Vertragsschluss.
6. Zugang zum Gebäude und Lagerraum durch den Mieter
Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zu seinem Lagerraum. Der Zugang ist auf den Bereich beschränkt, in dem sich der angemietete Lagerraum befindet. Der Mieter hat seinen Lagerraum während seiner Abwesenheit stets mit einem eigenen Schloss verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen vom Mieter unverschlossen gelassenen Lagerraum zu sichern.
Das Gebäude wird aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass dabei Videoaufnahmen seiner Person erstellt und vorübergehend gespeichert werden dürfen. Zudem stimmt der Mieter der vorübergehenden Speicherung der im Rahmen des elektronischen Zugangskontrollsystems erfassten sicherheitsrelevanten Daten zu.
7. Zugang zum Lagerraum durch den Vermieter
Der Vermieter oder von ihm autorisierte Personen sind berechtigt, den Lagerraum nach vorheriger, rechtzeitiger Ankündigung zu betreten, sofern dies zu Reparatur-, Wartungs- oder Kontrollzwecken erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung von Polizei oder Feuerwehr darf der Vermieter den Lagerraum ohne vorherige Ankündigung öffnen und betreten.
Muss der Vermieter bauliche Maßnahmen am Gebäude durchführen, etwa zur Wartung, Reparatur oder Modernisierung, und ist der Lagerraum des Mieters hiervon betroffen, wird der Mieter mindestens zwei Wochen vorher informiert. Der Mieter ist verpflichtet, an den erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere wenn eine vorübergehende Umlagerung der eingelagerten Gegenstände in einen anderen Lagerraum notwendig ist. Kommt der Mieter dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, den Lagerraum zu öffnen und die Gegenstände eigenständig in einen Ersatzlagerraum zu verbringen.
Der Vermieter stellt sicher, dass ein von ihm geöffneter Lagerraum anschließend wieder ordnungsgemäß und sicher verschlossen wird und der Mieter weiterhin Zugang erhält.
8. Mängel der Mietsache / Haftung
Etwaige Schäden gleich welcher Art sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache – gleich ob anfänglicher Mangel oder vom Vermieter zu vertretender Mangel – sowie wegen Verzugs des Vermieters bei der Mängelbeseitigung sind ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung von Mängeln bleibt hiervon unberührt. Störungen des Gebrauchs der Mietsache, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht werden, stellen keinen Mangel der Mietsache dar.
Die Überwachung, Pflege und ordnungsgemäße Sicherung der eingelagerten Gegenstände sowie das Verschließen des Lagerraums obliegen ausschließlich dem Mieter. Der Vermieter haftet für Schäden an der Mietsache oder sonstige Schäden – ausgenommen solche, die Leben, Körper oder Gesundheit betreffen – nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn selbst oder durch Personen verursacht werden, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Kontakt kommen. Er stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen.
9. Versicherung
Die vom Mieter eingelagerten Gegenstände sind bis zu einer maximalen Versicherungssumme von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) versichert, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt, deren Einlagerung gemäß Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen ist. Die Versicherung umfasst die üblichen Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm, Wasser, Hagel, Einbruchdiebstahl (sofern sichtbare Einbruchspuren vorliegen) sowie Elementargefahren.
Übersteigt der Wert einzelner Gegenstände oder der Gesamtwert der eingelagerten Gegenstände die Versicherungssumme von 1.000,00 €, obliegt es dem Mieter, auf eigene Kosten eine weitergehende Versicherung abzuschließen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für eine eventuelle Unterversicherung.
10. Vermieterpfandrecht
Der Vermieter ist berechtigt, sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen geltend zu machen, soweit der Mieter mit Forderungen aus dem Mietverhältnis in Verzug ist. Dies gilt auch bei nur vorübergehender Einlagerung. Das Vermieterpfandrecht kann bereits während des laufenden Mietverhältnisses ausgeübt werden, sofern dies zur Sicherung oder Befriedigung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist.
Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Auskunft über die eingelagerten und in seinem Eigentum stehenden Gegenstände zu erteilen und diese auf Aufforderung zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Beginnt der Mieter trotz bestehendem Vermieterpfandrecht, die eingelagerten Gegenstände zu entfernen, ist der Vermieter berechtigt, der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen Besitz an den pfandrechtsbelasteten Gegenständen zu nehmen.
Der Vermieter ist ferner berechtigt, nach vorheriger Verkaufsandrohung und unter angemessener Fristsetzung die eingelagerten Gegenstände durch Verkauf oder öffentliche Versteigerung zu verwerten, um offene Forderungen auszugleichen.
11. Beendigung / Kündigung des Mietverhältnisses
Der Mieter und der Vermieter haben das Recht, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Bei einer vom Mieter veranlassten Beendigung des Mietverhältnisses ist der Lagerraum vollständig zu räumen, besenrein zu übergeben und unverschlossen zu hinterlassen. Erfolgt die Erfüllung dieser Pflichten nicht, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um den Zeitraum bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mietvertrag zu verlängern. Etwaige Schäden am Lagerraum sind vom Mieter nach Abstimmung mit dem Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen.
Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist zulässig, wenn der Mieter mit der Zahlung von zwei Monatsmieten in Verzug gerät, den Lagerraum vertragswidrig nutzt oder gegen die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Setzt der Mieter die Nutzung des Lagerraums nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB findet keine Anwendung.
Räumt der Mieter den Lagerraum bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht vollständig, kann der Vermieter dem Mieter eine Frist von zwei Wochen zur vollständigen Räumung setzen. Erfolgt die Räumung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Vermieter berechtigt, die eingelagerten Gegenstände zu verwerten oder auf Kosten des Mieters zu entsorgen.
Endet das Mietverhältnis innerhalb einer laufenden Mietperiode, wird die Miete zunächst für den vollen Monat fällig bzw. eingezogen. Nach Wirksamwerden der Kündigung erfolgt eine taggenaue Abrechnung, und zu viel gezahlte Beträge werden umgehend zurückerstattet.
12. Unwirksamkeit einer Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame Regelung, deren wirtschaftliche Zielsetzung derjenigen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist.
13. Schriftform
Es gelten ausschließlich die in diesem Vertrag schriftlich vereinbarten Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14. Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Köln.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lagerraum365 GmbH, Stand: 01. Februar 2014
15. Sicherungsübereignung Definitionen
Der Begriff der „Mietsache“ bezeichnet denjenigen Raum, den der Vermieter dem Mieter für Lagerzwecke zur Verfügung stellt.
(1) Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte an allen Gegenständen, die während der Dauer des Mietverhältnisses in der Mietsache eingelagert werden. Die übertragenen Gegenstände werden nachfolgend als „Sicherungsgut“ bezeichnet. Die Sicherungsübereignung tritt aufschiebend bedingt ein, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses für mindestens zwei Monatsraten in Verzug gerät. Eine Übergabe des Sicherungsgutes an den Vermieter entfällt; stattdessen verwahrt der Mieter das Sicherungsgut unentgeltlich für den Vermieter. Der Mieter erteilt bereits jetzt seine Zustimmung zur Verwertung des Sicherungsgutes gemäß den nachfolgenden Regelungen.
(2) Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus dem Mietverhältnis. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung und dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur uneingeschränkten Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Er darf das Sicherungsgut aus der Mietsache entfernen und darüber frei verfügen.
(3) Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 110 % der besicherten Forderungen beträgt. Die Sicherungsübereignung endet durch eine auflösende Bedingung, und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. volle Anwartschaftsrechte zurück, soweit das Sicherungsgut aus der Mietsache entfernt wird.
(4) Nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Absatz 1 ist der Vermieter zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt:
a) wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses für zwei Monatsraten in Verzug ist und der Vermieter daher gemäß §… dieses Mietvertrags zur Kündigung berechtigt ist, oder
b) wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht geräumt hat und der Vermieter die Verwertung des Sicherungsgutes schriftlich mit einer Frist von einem Monat angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist.
(5) Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung der Mietsache erfolgt in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters, die die vorgefundenen Gegenstände in einem Protokoll dokumentieren.
(6) Der Vermieter darf das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters verwerten. Unverwertbare oder offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden. Bei der Verwertung sind die berechtigten Interessen des Mieters zu berücksichtigen. Das Sicherungsgut wird nur insoweit verwertet, wie es zur Befriedigung der besicherten Ansprüche notwendig ist. Ein aus der Verwertung erzielter Überschuss ist an den Mieter auszukehren.
16. Paketannahme und Haftung
(1) Der Anbieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für den Mieter Lieferungen, Waren oder Pakete entgegenzunehmen. Erfolgt eine Annahme durch den Anbieter oder seine Mitarbeiter, geschieht dies ausschließlich als unverbindliche Gefälligkeit.
(2) Durch die Annahme entsteht kein Verwahrungsvertrag und keine Pflicht zur Aufbewahrung oder Sicherung der Sendung.
(3) Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Sendung, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder seiner Mitarbeiter.
(4) Der Mieter ist verpflichtet, angenommene Sendungen unverzüglich, spätestens jedoch am Tag der Anlieferung, in Empfang zu nehmen und selbst in seinen Mietraum zu verbringen.